Grundssteuer

Grundsteuer in Bayern - Anzeige von Änderungen 

Für jedes Grundstück und für jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss Grundsteuer bezahlt werden. Die Höhe der Grundsteuer bemisst sich unter anderem nach der Größe und der Nutzung des Grundbesitzes.
Auf den Stichtag 1. Januar 2022 wurde für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ab 1. Januar 2025 festgestellt. Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 etwas am Grundbesitz so sind Sie als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundbesitzes gesetzlich verpflichtet, dem Finanzamt sämtliche Änderungen anzuzeigen. Sie werden dazu nicht gesondert aufgefordert. Das Finanzamt prüft anschließend, ob sich die Änderung(en) auf die Grundsteuerbemessungsgrundlage auswirken.

Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.

Alle Informationen finden Sie unter: https://www.grundsteuer.bayern.de und hier zum download

 

Öffentliche Zahlungsaufforderung für die jährliche Grundsteuer
Steuerfälligkeiten: 15.02.; 15.05.; 15.08.; 15.11. eines jeden Jahres

Die Grundsteuerzahlungen sind immer zum 15. eines Quartals fällig. Die fälligen Beträge müssen zu diesem Zeitpunkt an die Marktgemeinde Bad Endorf bezahlt werden. Wir bitten, sofern kein Sepamandat erteilt wurde, um rechtzeitige Überweisung, unter Angabe der PK-Nummer und der Steuerart, sodass Ihre Einzahlung bis spätestens zu den o.g. Terminen durch die Kasse gebucht werden kann.

Wir bitten Sie um Überweisungen auf eines der folgenden Konten der Marktgemeindekasse Bad Endorf:

  • Sparkasse Bad Endorf
    Kto. Nr.:
    295 204
    IBAN: DE58 7115 0000 0000 2952 04
    BIC: BYLADEM1ROS
    BLZ: 711 500 00
     
  • VR Bank Rosenheim Chiemsee eG
    Kto. Nr.:
    341 100
    IBAN: DE65 7116 0000 0000 3411 00
    BIC: GENODEF1VRR
    BLZ: 711 600 00

Es müssen kraft Gesetz bei verspätetem Zahlungseingang Mahngebühren und Säumniszuschläge erhoben werden!

 
Realsteuer-Hebesätze
 

Hebesätze

vom Hundert

Grundsteuer A
(land– und forstwirtschaftliche Betriebe)

350 v. H.
 

Grundsteuer B
(bebaute Grundstücke)

375 v. H.
 

 

 

Berechnungsschema:    
Grundsteuermessbetrag x Hebesatz v. H.  =   Grundsteuerjahresbetrag
(Der Grundsteuermessbetrag ist durch das Finanzamt Rosenheim festgelegt)