Zweitwohnungssteuer

Der Markt Bad Endorf erhebt aufgrund des Art. 22 Abs. 2 der GO i. V. m. Art. 3 Abs 1 KAG eine Zweitwohnungssteuer.  
 

Begriffsbestimmung:

Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung im Gemeindegebiet, die eine Person, welche in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat.
Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungssteuereigenschaft nicht entgegen. 

 

Rechtliche Grundlagen:

 Satzung über die Zweitwohnungsteuer (Stand 2020)

Zum Download:

Zweitwohnungssteuererklärung